ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
RKE Grafik GmbH (kurz RKE Grafik)
I. GELTUNGSBEREICH
- Alle (Produkt-)Dienstleistungen RKE Grafik erfolgen lediglich unter Berücksichtigung dieser vertraglich verpflichtenden Geschäftsbedingungen.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RKE Grafik gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden von RKE Grafik Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.Diese seien auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gültig, selbst wenn sie nicht wiedermal vereinbart wird. Mit Entgegennahme der Leistung bzw. des Produktes gelten diese Bedingungen als zugestimmt.
- Gänzliches Ausbedingen der nachstehenden Bedingungen ist unzulässig. Der I. GELTUNGSBEREICH dieser AGB bleibt unberührt.
- Änderungen i.S. der Anpassung einzelner Bedingungen, außerhalb des I. Geltungsbereiches, treten nur dann in Kraft, wenn dies seitens RKE Grafik schriftlich bestätigt wird.
- Abweichungen dieser Bedingungen sind zugelassen, jedoch nur dann in Kraft, wenn dies seitens RKE Grafik schriftlich bestätigt wird.
- Die Akzeptanz der Änderungs- /Ergänzungsmaßnahmen der AGB gilt als erteilt, wenn der Kunde dies nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.RKE Grafik verpflichtet sich jedoch, den Kunden im Züge der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS DURCH AUFTRAGSERTEILUNG
Es obliegt RKE Grafik, den Titel des Angebotes oder des Kostenvoranschlages zu definieren/bestimmen.
- Soweit nicht anderweitig vereinbart ist, sind alle Angebote von RKE Grafik freibleibend.Das Angebot wird nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird jedoch keine Gewahr für die Richtigkeit übernommen.Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 20% ergeben, so wird der Auftraggeber unsererseits davon verständigt.Im Falle einer unvermeidlichen Kostenüberschreitung bis 20% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich – die Kosten hierzu werden ohne weiteres in Rechnung gestellt.
- Alle Angebote von RKE Grafik sind 14 Tage gültig.
- Bei den von uns angebotenen Leistungen handelt es sich um unveränderliche Einheitspreise für die Dauer der Angebotsgültigkeit.
- Der angegebene Aufwand versteht sich als voraussichtlich bzw. geschätzter Aufwand.
- Die Angebotsunterlagen verbleiben jederzeit in unserem Eigentum.
- Jede Einwilligung zum Vertragsabschluss kommt mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden sowie mit dem Beginn der Leistungserbringung und/oder Rechnungszahlung zustande.
- Sonderbedingungen (-regel), Nebenabreden und Änderungen bei dem Vertragsabschluss unterliegen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
- Durch Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Kunde mit der Vertragsbindung und dem nicht gestatteten Rückgang davon einverstanden.
- Sofern nichts anders vereinbart wurde, sind Änderungen/Anpassungen zum Auftrag oder Zusatzaufträge zwecks Vertragserfüllung zulässig. Die hierfür entstehenden Kosten werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
III. LEISTUNGSUMFANG UND LEISTUNGSZEITEN
- Allgemeine Angaben: Alle wesentlichen und leistungsbezogenen Angaben zum Auftrag sind in dem Angebot oder Kostenvoranschlag bzw. Bestellformular enthalten.
- Leistungserbringung:
- RKE Grafik erbringt die Leistungen gemäß der im Angebot bzw. Bestellformular vereinbarten Leistungsbeschreibung (samt Beilagen zur Idee, Konzept und/oder Planung) und Fristen.
- Zur Erfüllung der Leistung und Einhaltung der Fristen behält sich RKE Grafik das Recht vor, Dritte einzuladen, mit denen dann im eigenen Namen (Werk)Verträge abgeschlossen werden können.
- Die daraus eventuell entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung von RKE Grafik gestellt, dies nur dann, wenn zwischen diesem und RKE Grafik vorabgesprochen ist. Bei unvorhergesehenen Maßnahmen wird RKE Grafik vor Einschaltung eines Drittunternehmens Rücksprache mit dem Kunden halten und eine Vereinbarung treffen, wer die hierdurch entstehenden Kosten trägt.
- Fristen:
- Es gelten die im Angebot bzw. Bestellformular festgelegten Fristen für die kundenseitige Bereitstellung der entsprechenden Daten und Dateien zum Werbematerial.
- Die vereinbarten Termine und Fristen für den Beginn bzw. die Erbringung der Leistung gelten im Zweifel lediglich als annähernd.
- Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Auftraggebers, so beginnt der Fristlauf nicht, bis der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
- Solange nicht anders vereinbart, erfolgt das Mounting des Werbemediums ausnahmslos seitens RKE Grafik oder durch damit beauftragtes RKE Grafik Partnerunternehmen.
- Informationen über die Dauer der Werbekampagne bzw. Mindestdauer sind dem geltenden Terminkalender, Tarifbestimmungen und/oder Bestellformular zu entnehmen.
- Zusätzliche Leistungen:
- Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung oder in unserer Einheitspreisliste preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch RKE Grafik einen Anspruch auf angemessenes Entgelt sowie angemessene Verlängerung der Zeit für die Leistungserbringung.
- RKE Grafik legt dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
- Auftragsannahme:
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen auch nur einzelne der angebotenen Leistungen zu beauftragen und somit das Angebot oder den Kostenvoranschlag hinsichtlich einer beliebigen Anzahl an Leistungspositionen anzunehmen (bzw. einzelne Angebotspositionen anderweitig zu vergeben) ohne dies RKE Grafik im Vornhinein (i.S.a. vor Auftragserteilung) bekannt zu geben.
- Hierfür wird RKE Grafik berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung vollumfänglich zu fakturieren.
- Leistungspflicht:
- Die Leistungspflicht von RKE Grafik ist ausbedungen, solange sich der Auftraggeber ihr gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem (i.S.a. im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung) oder einem weiteren Vertragsverhältnis teils oder zur Gänze nicht erfüllt hat.
- Annahmeverzug (Dienstleistung):
- Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug von 10 Tagen, bzw. beim Verstreichen einer von uns angesetzten angemessenen Nachfrist ist RKE Grafik berechtigt die Bezahlung der Leistung ohne Annahme zu verlangen und der Auftraggeber verpflichtet sich diese Zahlung an RKE Grafik zu leisten.
- Liefer-/Zeitverzug / Hohe Gewalt:
- Geringfügige Lieferfrist-/Zeitüberschreitungen hat der Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren und zu dulden, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
- Im Falle eines Verzugs der vereinbarten kundenseits zu erfolgender Zurverfügungstellung vom Werbemedium oder Werbematerial kann RKE Grafik keine Gewähr für eine termingerechte bzw. ordnungsgemäße Auftragserfüllung leisten. Die vereinbarte Dauer der Kampagne verlängert sich dadurch nicht. Für den durch den Kunden verursachten Verzug wird keine Gutschrift erstellt.
- Höhere Gewalt:
- Sollte die Leistungserbringung aufgrund Eintretens höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z.B. Schlechtwetter – Regen, Wind, Kälte, Hitze – und insbesondere Naturkatastrophen) unmöglich oder erschwert werden, so verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Auftraggeber für die Leistungserbringung gesetzte Frist oder Nachfrist.
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Pandemie, sonstige Staatliche Verordnungen, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Diebstahl, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten, welche von RKE Grafik bei der Leistungserbringung eingeschaltet werden/wurden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt RKE Grafik dem Kunden mit.
- Sowohl RKE Grafik als auch der Auftraggeber verpflichtet sich unverzüglich nach Eintritt höherer Gewalt bekanntzugeben und gründlich zu artikulieren.
- Vor Ablauf einer verlängerten Leistungszeit ist der Kunde weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch RKE Grafik zum Rücktritt berechtigt.
- Abnahme:
- Als Voraussetzung für den endgültigen Schritt der Leistungserbringung oder Veröffentlichung gilt die vorherige Abnahme bzw. Freigabe durch den Kunden.
- Unentgeltliche Dienste:
- Soweit RKE Grafik Dienste und Leistungen an den Kunden unentgeltlich erbringt oder Produkte kostenlos für den Kunden zur Verfügung stellt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung von RKE Grafik auch eingestellt oder zurückverlangt werden. Der Kunde hat kein Recht auf Anspruch.
IV. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
- RKE Grafik Gewährleistung: RKE Grafik gewährleistet, dass die Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt/Angebot bzw. nach bestem Wissen und Gewissen geliefert bzw. erbracht werden.
- Kundenpflichten bei Mängeln: Der Kunde verpflichtet sich das Werbemedium unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen und nach Entdeckung, dies innerhalb von 10 Werktagen schriftlich RKE Grafik bekanntzugeben. Maßnahmen zur Problem-/Fehlerbeseitigung werden nach RKE Grafik zur Verfügung gestellten Protokollen/Beschreibung durchgeführt. Keine Mängelrüge innerhalb der Frist bedeutet Freigabe der Leistung und Ausschluss von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen.
- Unterstützung bei Mängelbeseitigung: Der Kunde hat RKE Grafik bei einer möglichen Mängelbeseitigung zu unterstützen.
- Nachbesserungsfrist: Verlangt der Kunde eine Nachbesserung, so muss er eine angemessene Frist setzen. Die Mindestdauer dieser Frist beträgt 15 Arbeitstage.
- Verjährung von Mängelansprüchen: Sämtliche Mangel betreffende Rechte des Kunden sowie Rechte auf sonstige Abweichung der Leistung von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb sechs Monaten ab Leistungsbeginn.
- Abnahme bei Bereitstellung von Informationen: Hat der Kunde nach Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen die endgültige Abnahme erklärt, kann er wegen eventuell noch vorhandener Mängel keine Rechte geltend machen.
- Technische Unmöglichkeit bei Outdoor Medien: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es technisch unmöglich ist, Outdoor Medien (OOH/DOOH) so zu erstellen, dass sie in allen Hardware- und Anwendungskombinationen (-bedingungen) fehlerfrei funktionieren oder gegen Manipulationen durch Dritte geschützt werden können.
- Haftung für rechtliche Zulässigkeit des Werbeinhaltes: Die rechtliche Zulässigkeit des Werbeinhaltes liegt im Haftungs- und Verantwortungsbereichs des Auftraggebers.
V. MITWIRKUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Besprechungsphase / Informationssammlung: Die Besprechungsphase dauert in der Regel bis zu 2 – 3 Werktage. Der Auftraggeber hat seine Anforderungen genau zu beschreiben.
- Ideen-Phase: Die Ideen-Phase bleibt ein internes Verfahren.
- Entwurfs-Phase (Werbe-Kampagne): RKE Grafik erstellt einen Konzeptentwurf.
- Abnahme: Voraussetzung für die Realisierung ist die vorherige schriftliche Abnahme seitens des Kunden.
- Realisierungsphase: Nach Abnahme erfolgt die Realisierung der Drucklegung, endgültige Erstellung, Veröffentlichung bzw. Durchführung der Dienstleistung und/oder offizielle Benützung des Produkts.
VI. RÜCKTRITT / VORZEITIGE BEENDIGUNG / KÜNDIGUNG
- RücktrittRKE Grafik ist berechtigt vom Auftrag teilweise oder gänzlich aus wichtigem Grund per sofortiger Wirkung zurückzutreten.Ein wichtiger Grund dafür liegt insbesondere dann vor, wenn:1.1 das Werbematerial, der Inhalt und/oder Erscheinung für RKE Grafik
- a) bei der Auftragserteilung unbekannt waren
- b) als diskriminierend, rassistisch, kriegs- und suchtanstiftend, pornographisch, sexistisch, obszön, würdeverletzend oder rufschädigend oder erweist
- c) sich als rechtswidrig erweisen
- d) nach interner Prüfung als nicht zulässig herausstellen
- e) amtlich beansprucht wurden
- f) behördlich oder seitens RKE Grafik‘s Partner abgelehnt wurde
1.3 über das Vermögen des Auftragsgebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren (Sanierungsverfahren) eröffnet;
1.4 ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
- der Auftraggeber in das Stadium der Liquidation tritt;
- oder einen außergerichtlichen Vergleich abschließt;
1.5 … RKE Grafik als Auftragnehmer sein Unternehmen veräußert und/oder sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten beim Auftragnehmer entscheidend ändern.
1.6 … RKE Grafik berechtigterweise Zweifel bestehen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen;
1.7 der Auftraggeber den Zahlungskonditionen nicht nachkommt und gesetzte Nachfristen zur Zahlung verstreicht.
1.8 das Werbematerial vom Auftraggeber nicht auftragsgemäß fristgerecht zur Verfügung gestellt wurde.
1.9 Erweis sich der Rücktritt von RKE Grafik als legitim, dies gemäß Pkt. VI. 1., 1.1 lit. a, b oder c sowie 1.5 so ist der Auftrag vorm Leistungsbeginn zu stornieren. Hierfür hat der Auftraggeber das vereinbarte Vertragssumme an RKE Grafik zu bezahlen. Der Leistungstermin gilt als vom Auftraggeber versäumt.
1.10 Erweis sich der Rücktritt von RKE Grafik als legitim, dies gemäß Pkt. VI. 1., 1.1 lit. d oder e, so ist der Auftrag vorm Leistungsbeginn zu stornieren. In diesem Falle erhebt RKE Grafik keinen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Summe. Hierfür hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, welcher Art und Natur auch immer.
1.11 Für den Fall, dass es festgehalten wurde, hat der Auftraggeber das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (etwa eines Reugeldes) von 60% der gesamten Auftragssumme ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden für RKE Grafik geringer, so ist lediglich der geringere Betrag zu bezahlen.
- Kündigung
2.1 RKE Grafik ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, falls- a) der Auftraggeber unbegründet sich im (wiederholten) Zahlungsverzug (gleich welcher Leistung) befindet. Die Kündigungsmaßnahmen werden ihm schriftlich bekanntgegeben.
- b) das Werbematerial die Vorgaben der jeweiligen rechtlichen Zulässigkeit nicht erfüllt
- c) der Auftraggeber gegen Pkt. XV und Pkt. XVI dieser AGB verstoßen hat.
Hierfür hat der Auftraggeber die vereinbarte Auftragssumme an RKE Grafik zu bezahlen. Der Leistungstermin gilt als vom Auftraggeber versäumt.
Das Werbemedium wird entfernt oder unkenntlich gemacht.
2.3 Für eventuell dem Auftraggeber entstehende Kosten (Sonderkosten, Mehrkosten, weitere So-Wie-So-Kosten, o.Ä.) aus der Vertragskündigung haftet RKE Grafik und ihre Lieferanten und Partner nicht. Fortan hält der Auftraggeber RKE Grafik, ihre Lieferanten und Partner von jeder möglichen Haftung, allen Ansprüchen, Verlusten und Schäden – dies auch von Seiten Dritter – frei, klag- und schadlos.
VII. ABRECHNUNG, PREISE (i.S.a. TARIFE), GEBÜHREN
1. Es gelten unsere Einheitspreislisten. Eine Ausnahme/Abweichung aller bzw. einzelner Definitionen aus unserer Einheitspreisliste ist lediglich schriftlich festzuhalten (Angebot, Kostenvoranschlag, Nachtrag, Vertrag).
2. Solange nicht anders angegeben, beinhalten die Preise nicht die Kosten für Zustellung, eventuelle Montage (Mounting) und Demontage, Aufstellung oder Verteilung.
3. RKE Grafik ist berechtigt, die zu erbringende Leistung nach tatsächlichem Anfall und den daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
4. Solange nicht anders vereinbart werden Lohnleistungen pro angefangene Stunde verrechnet.
5. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
6. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer, Abgaben (Gebühren), Facht- und Transportkosten, Lagerungskosten, Porto-Kosten, Zoll, Kosten für Frankierung udgl. zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
7. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Steuer, Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten.
8. Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.
9. Gegenleistungen werden nicht als (Teil-)Zahlung anerkannt.
10. Lediglich Zahlungsanweisungen, die direkt an RKE Grafik erfolgt sind, werden erkannt.
11. Werbe-Kampagne: Die Preise zu den angebotenen Leistungen berücksichtigen eine Leistungsausführung an Werktagen, von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr. Zuschläge / Aufzahlungen für Arbeiten vor 9:00 Uhr bzw. nach 17:00 Uhr sowie Nacht-, Wochenend-, Feiertag- und Express-Arbeiten sind gesondert anzuführen oder anzubieten.
VIII. RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNGSMODALITÄTEN, FORDERUNGSMANAGEMENT
1. Rechnungszustellung
Solange nicht anders geregelt, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die postalisch zugestellte Rechnung mit der per E-Mail zugestellten Rechnung gleichgestellt ist.
2. Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Einzelrechnungen, Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) – falls nicht anders geregelt, gilt: Prompt bei Erhalt – netto ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.
3. Skonto
3.1 Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden.
3.2 Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig.
3.3 Vertritt der Auftraggeber die Meinung, eine von RKE Grafik gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies RKE Grafik schriftlich unter Angabe konkreter Gründe bekanntzugeben. Im Falle, dass der Auftraggeber die Begründung verstreicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, so verliert er das Recht auf den Skontoabzug.
3.4 Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt von RKE Grafik steht (z.B. durch Bezahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto von RKE Grafik).
4. Mangelhafte Rechnungslegung
Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass der Auftraggeber sie weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie RKE Grafik binnen 3 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
5. Teilzahlungen
Nicht vereinbarte Teilzahlungen setzen die Rechnungsfälligkeit nicht aus. Bei Teilzahlungen erlischt das Recht auf Nachlässe und/oder Skonti.
6. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
7. Zahlungsverzug / Spätzahlungen
Bei wiederholten Spätzahlungen darf RKE Grafik jederzeit eine Änderung der Zahlungskonditionen und die Verrechnungsweise in Erwägung ziehen und umsetzen – z.B. bei Abos. (z.B.: Umstellung auf vorschreibungsmäßige (Leistungs-) Verrechnung, mit Zahlungsfälligkeit: z.B. “Prompt beim Erhalt“ / “Fällig mit Erhalt“)
8. Zahlungsverzug / Rechnungsfälligkeit
Bei jeder von uns ausgestellten Rechnung wird das Zahlungsziel zzgl. 2 Tagen Postwege berücksichtigt.
Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen gem. Pkt. VIII.9.
Bei Zahlungsverzug von über 10 Tagen behält sich RKE Grafik das Recht vor, den Auftrag einseitig aufzulösen und die bereits entstandenen sowie weiterhin anzufallenden Forderungen anwaltlich zu betreiben.
9. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung, auch gem. Pkt. VIII.5, richten sich nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift – über dem Basiszinssatz -und beginnen zu laufen, auch ohne Einmahnung durch RKE Grafik.
10. Forderungsmanagement
RKE Grafik ist nicht zur Zahlungserinnerung verpflichtet. Ab dem 5 Tag eines Zahlungsverzuges darf die Forderung anwaltlich inkassiert werden.
IX. NUTZUNGSRECHTE
1. RKE Grafik räumt dem Kunden das ausschließliche und zeitlich unbefristete Recht ein, das Arbeitsergebnis in seinem Unternehmen für eigene (auch kommerzielle) Zwecke zu nützen.
2. Sämtliche dem Kunden übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine ihm bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht. In diesem Fall hat der Kunde das Produkt einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich an RKE Grafik zurückzuliefern bzw., sofern es sich um ein digitales Produkt (Bild-, Video, CAD- und/oder sonstige Dateien, etc.) auf einem Speichermedium installiert/gespeichert wurde, in strafbewehrter Form zu versichern, dass dieses vollständig und unwiderruflich gelöscht wurde.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
- Das Recht zur Erstellung von vergleichbaren Aufgabenstellungen für Dritte bleibt unberührt.
- Dem Kunden wird mit dem Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder Marken von RKE Grafik oder Partner der RKE Grafik zu benutzen.
- Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung von RKE Grafik und dem Kunden bleiben gelieferte bzw. erzeugte oder bei Partner bestellten Produkte Eigentum von RKE Grafik.
- Der Kunde ist berechtigt, das Vorbehaltsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, soweit er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verfügung bezüglich des Vorbehaltsproduktes entstehenden Ansprüche des Kunden tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RKE Grafik ab.
- Bei digitalen Produkten ist der Zugriff Dritter auf die Quelldateien streng untersagt. Soll es zu einem Versuch Dritter kommen, sich Zugriff zu beschaffen, hat der Kunde auf das Eigentum von RKE Grafik hinzuweisen und RKE Grafik unverzüglich darüber zu informieren.
- 5.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist RKE Grafik berechtigt, das Vorbehaltsprodukt zurückzunehmen.
- Bei erstellten Grafiken, Collagen, Bildmontagen, Videos oder Animationen etc. werden jeweils in für den Druck, Display (Screen/DOOH) oder/und für das Internet optimalen Bilddateiformaten sowie Bildgrößen und Bildauflösungen geliefert (via E-Mail). Es besteht kein Anspruch auf die Quelldatei aus dem/den Layout-Programm(en), in der diese gestaltet wurden.
- 6.1 Bei nicht beglichenen Rechnungen von Leistungen, wie zum Beispiel Logo-Entwurf, behält sich RKE Grafik das Recht vor, diese in gleicher oder ähnlicher Art anderen Kunden anzubieten.
- Aussonderungsrecht: RKE Grafik genießt das Aussonderungsrecht im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers.
- Absonderungsrecht: Je nach Ermessen genießt RKE Grafik das Absonderungs- statt Aussonderungsrecht im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers.
XI. URHEBERRECHTE UND MARKENRECHTE
- RKE Grafik überträgt dem Kunden die für die jeweilige Vertragserfüllung erforderlichen übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse, welche die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der aufgrund des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen des Auftragnehmers betreffen. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nur erhoben, wenn dies in dem betreffenden Vertrag vereinbart wurde.
- Der Kunde hat die entsprechenden Rechte nur für die Ausführung des konkret Vereinbarten auszuüben.
- RKE Grafik wird die aufgrund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden.
- Eine Ausnahme gilt lediglich für die von RKE Grafik verwendeten RKE Grafik Werbe Framework, Layouts und RKE Grafik Data-Base.
- RKE Grafik übernimmt die Gewähr dafür, dass die im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind.
- Eine Ausnahme gilt nur dann, falls der Entwurf vom Kunden stammt.
XII. SCHADENERSATZ
- Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden.
- Abgesehen von Personenschäden haftet RKE Grafik nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
XIII. FORMVORSCHRIFTEN
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
XIV. AUFTRAGSÜBERTRAGUNG AN DRITTE
- Dem Auftraggeber wird es grundsätzlich nicht gestattet, den Auftrag sowohl in Teilen als auch als Ganzes, an Dritte zu zedieren.
- Eine Ausnahme hierfür ist im Falle einer mit RKE Grafik vorabgesprochenen Auftragsüberlassung an Dritte seitens des Auftraggebers aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner Unfähigkeit, die jeweils vereinbarten Gegenleistung zu erbringen.
- Im Falle einer Auftragsübertragung, werden Produkte und Maße zu den jeweiligen Auftragspositionen nicht neuberechnet.
- Es sei: der Auftrag ist vom Dritten zu übernehmen wie vom Erstbeauftragenden unterzeichnet anerkannt.
XV. GESCHÄFTSPFLEGE, GEHEIMHALTUNG
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche vertragsbezogene Unterlagen und Informationen.
- Insbesondere ist es untersagt, solche Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich gemacht zu werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch RKE Grafik zur Erfüllung dieses Vertrages.
- RKE Grafik verpflichtet sich, die ihm vom Kunden überlassenen Daten und Unterlagen lediglich für die Leistungserbringung zu verwenden.
- Die Nutzung jeder Art von Kundenunterlagen & -informationen aus diesem Vertragverhältnis für andere Aufträge bedarf jeweils der schriftlichen Zustimmung seitens des Kunden.
- Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
XVI. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Auf die zwischen RKE Grafik und dem Kunden geschlossenen Verträge ist ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von RKE Grafik.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – unter Einschluss von Urkunds-, Scheck- und Wechselprozessen – Handelsgericht, Wien, Österreich.
XVII. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Daten wie Namen, Anschrift, Titel, Namen, Adressen, Kontaktinformationen udgl. im gesetzlich erlaubten Ausmaß zwecks Vertragserfüllung gesammelt, gespeichert und bearbeitet werden, sowie an Dritte – wie Partnerunternehmen von RKE Grafik) und von Amts wegen geteilt werden.
XVIII. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.